Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der SAKRET Trockenbaustoffe Europa GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, unabhängig davon, ob die Bestellung und/oder Vertrag schriftlich, telefonisch oder elektronisch vorgenommen wurde. Von diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Käufers, werden nur durch die schriftliche Bestätigung des Verkäufers wirksam. Spätestens wenn die Waren in den Besitz des Käufers übergehen oder der Käufer von den Leistungen des Verkäufers Gebrauch macht, gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen durch den Käufer als angenommen. Die Geschäftsbedingungen sind Gegenstand unserer, auch zukünftiger Angebote und Vertragsabschlüsse.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Geschäfte mit Ausländern.

§ 2 Angebot, Preise

  1. Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  2. Zur Berechnung ist der jeweils am Tage der Lieferung geltende Preis maßgebend. Die angebotenen Preise sind Nettopreise, denen die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzu gerechnet wird.
  3. Preise frei Empfangsort, frei Empfangsbahnhof oder frei Baustelle gelten unter Zugrundelegung voller Ladung und Fuhren und bei Ausnutzung vollen Ladegewichts. Der Käufer legt die Fracht vor, die bei Rechnungsstellung in Abzug gebracht wird.
  4. Frachtangebote erfolgen unverbindlich. Den Preisen liegen die am Tage des Angebots geltenden Fracht- und Versandkosten zugrunde. Veränderungen gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers. Nebenkosten wie Kanal- und Landesstraßengebühren, Ufer-, Straßen-, Liege- und Standgelder. Anschluss- und Wiegegebühren, -Frachtstempel usw. sowie während der Dauer des Vertrages eintretende Verkehrsabgaben trägt der Käufer bzw. Empfänger.
  5. Verpackungskosten, Leih- und Nutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Fässer, Säcke, Leisten, Paletten, Bahnbehälter u. ä.) und die Kosten für die Wiederbeschaffung abhanden gekommenen oder beschädigten Verpackungsmaterials gehen ebenso wie die Kosten der nicht vom Verkäufer zu vertretenden Rücksendung zu Lasten des Käufers.
  6. Alle nach Vertragsabschluss eintretenden Veränderungen der vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses in EUR treffen den Käufer.
  7. Proben gelten als Durchschnittsmuster. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers.

§ 3 Erfüllungsort und Gefahrenübergang

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Sitz des Verkäufers unter seiner Hauptniederlassung, vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen:

Erfüllungsort für den Versand ist die Verladestelle. Auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt der Versand auf die Gefahr des Käufers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

Der Käufer ist für Schäden die durch die Beförderung der bestellten Ware oder anlässlich der Beförderung verursacht werden, sowie für Verluste bei der Beförderung nicht verantwortlich. Zur Wahrung etwaiger Ansprüche gegen den Frachtführer hat der Käufer oder Empfänger den Tatbestand vor Entladung amtlich feststellen zu lassen. Versandweg, Beförderung von Schutzmitteln sowie Verpackungsart sind der Wahl des Verkäufers überlassen. Er haftet nur für grobes Verschulden und Vorsatz bei Auswahl des Versandunternehmens oder Versandmitteln. Soweit der Versand für bestimmte Termine vorgeschrieben ist, wird sich der Verkäufer bemühen, dem Verlangen nachzukommen. Eine Gewähr für die Einhaltung wird nicht übernommen.

§ 4 Lieferung und Abnahme

Soweit nicht bestimmte Lieferfristen vereinbart sind, erfolgt die Lieferung nach Möglichkeit. Festgesetzte Lieferfristen werden, sofern sie vom Verkäufer ausdrücklich bestätigt werden, mit der dem betreffenden Artikel möglichen Genauigkeit eingehalten. Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen berechtigen den Käufer zum Rücktritt wegen Verzuges nur, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist von mindestens einer Woche gesetzt hat. Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, den Verkäufer trifft grobes Verschulden oder Vorsatz.

Ereignisse höherer Gewalt entbinden den Verkäufer ebenfalls von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen ohne Schadensersatz. Das gleiche gilt für Verkehrsstörung, Wagen- und Energiemangel. Betriebsstörung jeglicher Art, Streik und Aussperrung im eigenen oder den in den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben oder bei durch Verfügung der Behörden hervorgerufenen Hindernissen, welche die Lieferung erschweren, soweit dem Verkäufer nur leichte Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Dem Käufer ist unverzüglich Mitteilung über solche Liefererschwernisse zu machen.

Lieferung frei Empfangsort oder frei Baustelle setzen einen ohne Schwierigkeiten unter Umständen mit schwerem LKW befahrbaren Straßenzustand voraus.

Dem Käufer obliegt das unverzügliche und sachgemäße Abladen. Wartezeiten gehen zu Lasten des Käufers.

Bei unberechtigter Nichtannahme gehen Kosten und Schäden, Transportrisiken sowie zusätzliche Transportkosten zu Lasten des die Annahme verweigernden Käufers.

Rücksendung gelieferter Waren wird ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen. Bei vereinbarter Rücknahme erfolgt Gutschrift zum berechneten Preis abzüglich 20 % Umschlagkosten und Transportkosten.

§ 5 Zahlung

Die Rechnungen des Verkäufers sind soweit nicht anders vereinbart grundsätzlich am Tage der Ausstellung fällig und zahlbar, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug; Skonto nach den am Tage der Lieferung gültigen Sätzen wird nur dann gewährt, wenn sämtliche älteren fälligen Rechnungen beglichen sind.

Skonto auf den im Frankopreis enthaltenen Frachtanteil und den Rabatt wird nicht gewährt.

Vom Käufer übertragene Sicherheitsrechte und erfüllungshalber erbrachte Leistungen berühren die Fälligkeit der Forderung des Verkäufers nicht. Der Verkäufer ist auch nicht verpflichtet, sich aus den Sicherheitsrechten oder erfüllungshalber erbrachten Leistungen vorab zu befriedigen, bevor er die Erfüllung seiner Forderung vom Käufer verlangt.

Bei Überschreitung des Zahlungszieles innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung tritt ohne weitere Mahnung Verzug ein. Der Verkäufer ist in jedem Falle berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Verspätungszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen und etwaige weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen. Außerdem werden sämtliche noch nicht fällige Forderungen sofort fällig. Der Verkäufer ist im übrigen berechtigt, die ganze oder restliche Erfüllung des Vertrages und der laufenden nur zum Teil oder noch nicht vom Verkäufer erfüllten Verträge zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Stellung des Antrags auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens, kann der Verkäufer ohne vom Vertrag zurückzutreten, sofortige Rückgabe der Waren verlangen, wobei die entstehenden Kosten, insbesondere für den Rücktransport, von dem Käufer zu tragen sind und sofortige Bezahlung wegen aller fälligen und aller nicht fälligen Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verweigern. Eine in der Hereinnahme von Wechseln etwa liegende Stundung wird hinfällig: der Käufer ist verpflichtet, gegen Rückgabe des Wechsels bar zu zahlen. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, alle Preisvergünstigungen, Rabatte, Bonifikationen u. ä. zu streichen. Im Wege der Nachbelastung erfolgt Neuberechnung anhand der geltenden Listenpreise. Der Verkäufer ist berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen. Dem Käufer steht dieses Recht nur mit Forderung zu, die von dem Verkäufer ausdrücklich anerkannt worden sind, oder über die ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

§ 6 Gewährleistungsansprüche

Die von dem Verkäufer gelieferten Trockenbaustoffe werden aufgrund der einschlägigen deutschen DIN-Vorschriften hergestellt unter Verwendung der langjährigen Erfahrung des Lizenzgebers, der SKI Holdings, LLC, Cincinnati, Ohio, USA. Für diese ordnungsgemäße Beschaffenheit leistet der Verkäufer Gewähr nach Maßgabe der folgenden Vorschriften unter der Voraussetzung der trockenen Lagerung der Sackware:

Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware in guter handelsüblicher Beschaffenheit zu liefern. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu prüfen. Etwaige Beanstandungen sind nach ihrer Feststellung dem Verkäufer unverzüglich unter Beifügung von Proben anzuzeigen. Dem Käufer obliegt der Nachweis, dass der Mangel nicht auf die Einhaltung der vom Hersteller vorgeschriebenen Vorschriften über Lagerung und Verarbeitung zurückzuführen ist. Merkmale der Waren, die vom Käufer vor dem Versand geprüft und nicht anstandet werden, können später nicht mehr gerügt werden. Nach Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Waren können Mängel nicht mehr gerügt werden.

Bei begründeten Mängelrügen hat der Verkäufer zunächst das Recht einer Ersatzlieferung. Macht er von diesem Recht kein Gebrauch, kann er dem Käufer eine Preisminderung anbieten oder die Waren – gegen Erstattung des hierfür bereits gezahlten Kaufpreises – zurücknehmen. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche aller Art sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobes Verschulden des gesetzlichen Vertreters oder eines leitenden Angestellten vor. Insoweit haftet der Verkäufer auch nicht für Kosten an Mangelfolgeschäden.

Alle Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren spätestens 6 Monate nach Eingang der Waren beim Käufer, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen sind.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller auch künftigen Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer erwirbt, Eigentum des Verkäufers.
  2. Be- und Verarbeitung der gelieferten Waren erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB.
    Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht das Eigentum an der neuen Sache dem Verkäufer im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erlischt das Eigentum durch Verarbeitung oder Verbindung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren. Er verwahrt sich unentgeltlich für den Verkäufer.
  3. Solange der Käufer nicht im Zahlungsverzug ist, ist er berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Hierbei entstehende Forderungen tritt er bereits jetzt dem Verkäufer ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung des Verkäufers in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Ware, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Werte der Vorbehaltsware.
    Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den ihn gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der vorbezeichneten Höhe auf den Verkäufer über.
    Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Fakturenwert des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 %. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenen Gesamtforderung bestimmt der Verkäufer.
    Der Käufer ist zur Einziehung abgetretener Forderungen nur so lange berechtigt, wie es sein Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer erfüllt. Eingezogene Beträge gehen sofort in das Eigentum des Verkäufers über und sind gesondert aufzubewahren. Soweit die Forderungen des Verkäufers fällig sind, hat der Käufer die eingezogenen Beträge unverzüglich an den Verkäufer abzuführen. Der Käufer ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen.
  4. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Waren zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
  5. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen seine Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an diesen abgetreten hat.

§ 8 Gesichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Hauptgeschäftssitz des Verkäufers.

§ 9 Wirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so gelten die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bleibt davon unberührt.


Stand 10/2020